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Parteiverbot SRP 1952: Als sich die Demokratie erstmals wehrte

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Parteiverbot SRP 1952: Als sich die Demokratie erstmals wehrte

Drei Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes muss die junge Bundesrepublik eine Frage beantworten, der die Weimarer Republik zu lange ausgewichen war: Wie viel Freiheit gewährt eine Demokratie denen, die sie abschaffen wollen?

Am 23. Oktober 1952 gibt das Bundesverfassungsgericht eine erste Antwort. Es erklärt die Sozialistische Reichspartei für verfassungswidrig und löst sie auf. Es ist das erste Parteiverbot in der Geschichte der Bundesrepublik.

Wer war die SRP?

Die Sozialistische Reichspartei wurde 1949 gegründet. In ihren Reihen sammelten sich ehemalige Nationalsozialisten, und sie knüpfte offen an deren Gedankenwelt an. Zu ihren bekanntesten Köpfen gehörte Otto Ernst Remer, der als Offizier am 20. Juli 1944 an der Niederschlagung des Umsturzversuchs gegen Hitler beteiligt gewesen war.

Eine Randerscheinung war die Partei nicht. Bei der Landtagswahl in Niedersachsen 1951 erreichte sie rund elf Prozent der Stimmen. Für viele war das ein Alarmsignal: Nur wenige Jahre nach Kriegsende fand eine Partei mit dieser Haltung erheblichen Zuspruch.

Das Urteil aus Karlsruhe

Die Bundesregierung beantragte beim Bundesverfassungsgericht, die Partei zu verbieten. Grundlage war Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes. Danach sind Parteien verfassungswidrig, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.

Das Gericht sah diese Voraussetzungen erfüllt. Es stellte fest, dass die SRP der NSDAP in Programm, Organisation und Auftreten wesensverwandt war. Die Partei wurde aufgelöst, ihre Abgeordneten verloren ihre Mandate.

Bedeutsam ist das Urteil noch aus einem anderen Grund. Das Gericht umriss darin, was die freiheitliche demokratische Grundordnung ausmacht: unter anderem die Achtung der Menschenrechte, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf Opposition. Diese Beschreibung wird bis heute zitiert.

Die Idee der streitbaren Demokratie

Die Mütter und Väter des Grundgesetzes hatten erlebt, wie die Weimarer Republik von ihren Gegnern mit legalen Mitteln ausgehöhlt wurde. Sie wollten eine Verfassung, die sich wehren kann. Dafür steht der Begriff der streitbaren oder wehrhaften Demokratie. Zu ihren Werkzeugen gehören:

  • das Parteiverbot nach Artikel 21,
  • das Verbot verfassungsfeindlicher Vereinigungen nach Artikel 9 Absatz 2,
  • die Verwirkung von Grundrechten nach Artikel 18,
  • die Ewigkeitsklausel in Artikel 79 Absatz 3, die den Kern der Verfassung jeder Änderung entzieht.

Über ein Parteiverbot entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht. Weder Regierung noch Parlament können eine Partei aus eigener Macht ausschalten. Auch das ist eine Lehre aus der Geschichte.

Ein scharfes Schwert, selten gezogen

Seit 1952 hat das Gericht nur ein weiteres Mal eine Partei verboten: 1956 die KPD. Zwei Verfahren gegen die NPD endeten ohne Verbot. Das erste scheiterte 2003 aus Verfahrensgründen. Im zweiten stellte das Gericht 2017 zwar die Verfassungsfeindlichkeit der Partei fest, sah aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre Ziele erreichen könnte. Seither können verfassungsfeindliche Parteien nach Artikel 21 Absatz 3 von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen werden.

Die Hürden sind also hoch, und das ist gewollt. Eine Demokratie, die Parteien leichtfertig verbietet, beschädigt sich selbst.

Die Frage von 1952 bleibt trotzdem aktuell. Wehrhaftigkeit beginnt nicht erst in Karlsruhe. Sie zeigt sich darin, dass Menschen wissen, was die freiheitliche Ordnung ausmacht, und bereit sind, für sie einzustehen: bei Wahlen, im Gespräch, im Alltag.

Artikel 21 und die übrigen Schutzmechanismen der Verfassung können Sie im Neuen Grundgesetz nachlesen, erhältlich bei Edition D unter edition-d.de.

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