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Hamburgische Bürgerschaft 1946: Ein Parlament aus den Trümmern

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Hamburgische Bürgerschaft 1946: Ein Parlament aus den Trümmern

Hamburg im Herbst 1946: Weite Teile der Stadt liegen in Trümmern, Wohnraum ist knapp, der Winter wird hart. Und doch gehen die Hamburgerinnen und Hamburger am 13. Oktober zur Wahl. Zum ersten Mal seit dem Ende der Weimarer Republik können sie ihr Landesparlament wieder frei bestimmen.

Am 30. Oktober 1946 tritt die neue Bürgerschaft zum ersten Mal zusammen. Damit hat Hamburg wieder ein Parlament, das nicht von einer Besatzungsmacht eingesetzt, sondern vom Volk gewählt ist.

Von der ernannten zur gewählten Bürgerschaft

Nach Kriegsende regierte in Hamburg zunächst die britische Militärregierung. Sie setzte einen Bürgermeister ein und berief Anfang 1946 eine Bürgerschaft, deren Mitglieder sie selbst auswählte. Das war ein erster Schritt, aber noch keine Demokratie im eigentlichen Sinn.

Die Wahl vom 13. Oktober änderte das. Sie gilt als erste freie Wahl zu einem Landesparlament in der britischen Besatzungszone. Die SPD gewann deutlich. Neuer Erster Bürgermeister wurde Max Brauer, der vor den Nationalsozialisten ins Exil gegangen und aus den USA zurückgekehrt war.

Die Länder kamen zuerst

Demokratie wurde in Deutschland nach 1945 von unten nach oben wieder aufgebaut. Zuerst entstanden Gemeinde- und Stadtvertretungen, dann Landesparlamente, erst 1949 der Bundestag. Die Länder waren also vor dem Bund da. Ihre Parlamente entsandten 1948 die Mitglieder des Parlamentarischen Rates, der in Bonn das Grundgesetz ausarbeitete.

Hamburg brachte dafür eine besondere Erfahrung mit. Als Stadtstaat verstand sich die Hansestadt seit Jahrhunderten als selbstverwaltetes Gemeinwesen, und die Tradition ihrer Bürgerschaft reicht weit zurück. An diese Tradition konnte man 1946 anknüpfen, auch wenn die zwölf Jahre der Diktatur sie unterbrochen hatten.

Was das Grundgesetz über die Länder sagt

Das Grundgesetz baut auf dieser Erfahrung auf. Artikel 20 erklärt die Bundesrepublik zum Bundesstaat. Artikel 28 verlangt, dass die Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates entspricht und dass das Volk in Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung hat, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.

Der Föderalismus ist sogar durch die Ewigkeitsklausel geschützt. Nach Artikel 79 Absatz 3 darf die Gliederung des Bundes in Länder nicht abgeschafft werden.

Dahinter steht eine klare Lehre aus der NS-Zeit. 1933 und 1934 hatten die Nationalsozialisten die Länder gleichgeschaltet und ihre Parlamente beseitigt. Die Macht wurde in Berlin gebündelt. Ein Staat, der Macht auf mehrere Ebenen verteilt, ist schwerer zu kapern.

Warum Landesparlamente mehr Aufmerksamkeit verdienen

Landtage und Bürgerschaften stehen selten im Rampenlicht. Ihre Debatten über Schulen, Polizei, Hochschulen oder Wohnungsbau wirken kleiner als die großen Auftritte im Bundestag. Dabei entscheiden sie über vieles, was den Alltag unmittelbar prägt. Trotzdem gehen bei Landtagswahlen meist weniger Menschen wählen als bei Bundestagswahlen.

Wer 1946 in Hamburg seine Stimme abgab, tat das in einer zerstörten Stadt und ohne zu wissen, wie es weitergehen würde. Er tat es trotzdem. Vielleicht ist das die schönste Botschaft dieses Tages: Demokratie beginnt dort, wo Menschen sie wollen, auch wenn die Umstände dagegen sprechen. Und sie bleibt nur lebendig, wenn Menschen diese Entscheidung immer wieder neu treffen.

Wie das Grundgesetz das Verhältnis von Bund und Ländern ordnet, lässt sich in den Artikeln 20 und 28 nachlesen, etwa im Neuen Grundgesetz von Edition D (edition-d.de).

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